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Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Grundlage für den Antrag und die Kostenübernahme von Behandlungspflege ist das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V).

Auf Antrag des Betroffenen stellt der Hausarzt eine "Verordnung zur häuslichen Krankenpflege" aus.

Dass betroffene Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ist der Antragsteller, er muss durch Unterschrift belegen, dass er die verordneten Maßnahmen (z.B. Injektionen) nicht selber durchführen kann und das diese auch nicht durch eine im Haushalt lebende Person durchgeführt werden kann, je nach Maßnahme muss u.U. auch begründet werden, warum man sich die Injektionen nicht selbst verabreichen kann. Ein Argument ist die Angst davor, dass reicht.

Eine Quartalsverordnung kostet bei Antragstellung einen Beitrag von 10,00 €. Nach Bewilligung der Krankenkasse können diese Leistungen zeitgleich mit Leistungen aus der Pflegeversicherung kombiniert werden, das hat den Vorteil, dass die täglichen Wegepauschalen, die für Pflegeversicherungsleistungen aufgewendet werden müssen, sich durch die Inanspruchnahme der Krankenversicherung halbiert.

Unabhängig von einer Pflegestufe und egal bei welchem Pflegedienst wäre die Wegpauschale im Monat Mai 2011 in dem Zeitfenster zwischen 06.00-20.00 Uhr bei einem Besuch täglich ohne Beteiligung der Krankenkasse ein Betrag von 127,20 €. Bei zeitgleicher Verrichtung einer Behandlungspflege reduziert er sich auf 63,60 €.